Die UN-Kinderrechtskonvention, von der UN-Vollversammlung am 20.11.1989 verabschiedet, wurde von der Bundesrepublik Deutschland im Januar 1990 unterzeichnet.
In Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsstaaten, ihre Gesetzgebung den Vorgaben der Konvention anzugleichen.
Die „drei P“ Provision, Protection und Participation umfassen die grundsätzlichen Rechte der Kinder. Da hierzulande das Recht auf Versorgung und Schutz weitgehend gesichert ist und in Form eines Wächteramtes von Staat und Gemeinschaft wahrgenommen wird, ist die Beteiligung die verbleibende Gestaltungsaufgabe der Jugendhilfeeinrichtungen.
Für die Arbeit im Kindergarten ist Artikel 12 der Konvention von besonderer Bedeutung: „Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“
Grundgesetz-Rechte auf Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Artikel 1 GG), auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) und auf Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 GG) gelten natürlich für Kinder genau wie für Erwachsene.
Aktuell ist nach langer öffentlicher Diskussion ein Referentenentwurf zu den Kinderrechten im Grundgesetz in Verhandlung der Regierung:
Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes durch die folgenden Sätze zu ergänzen:
"Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt."
Das SGB VIII (KJHG) des Bundes beinhaltet in § 1 ausdrücklich ein jugendpolitisches Mandat für die Kinder und Jugendhilfe: „Jugendhilfe soll dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu schaffen (§ 1 SGB VIII (3) 4.). In Verbindung mit § 8 (1) S. 1 SGB VIII „Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.“, ergeben sich hier eindeutig kinder- und jugendpolitische Chancen, die in der professionellen Kinderbetreuung besonders geachtet werden sollten. Im SGB VIII findet sich der Gedanke der Beteiligung immer wieder.
Für Schleswig-Holstein sind die der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in das Ausführungsgesetz zum KJHG, dem Jugendförderungs-gesetz, eingearbeitet. Dieses regelt in § 4:
(1)
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zu gewährleisten. Sie sollen rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet werden. Mit ihnen sollen persönliche Gespräche geführt werden. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für Träger der freien Jugendhilfe.
(3)
Kinder und Jugendliche sollen an Planungen in den Gemeinden in angemessener Weise beteiligt werden, soweit ihre Interessen hiervon berührt werden.